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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 417/02   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 417/02 (https://dejure.org/2003,68787)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.06.2003 - L 3 KA 417/02 (https://dejure.org/2003,68787)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 417/02 (https://dejure.org/2003,68787)
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Wird zitiert von ... (43)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2006 - L 3 KA 81/06
    Dies folgt daraus, dass der neue Bescheid ausweislich seiner Schlussbestimmung die bisherigen nur "hinsichtlich der Honorarzuteilung ... ersetzt" und letztere nur "insoweit" gegenstandslos werden (zur Auslegung des Begriffs "Honorarzuteilung" als Honorarfeststellung vgl. bereits das rechtskräftige Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 417/02 - , Seite 15).

    Insbesondere verletzt er nicht § 85 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit gemäß Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wie dies für den ursprünglichen HVM 1996 festzustellen war (vgl. die zu dem im Wesentlichen gleichen HVM 1997 ergangenen Senatsentscheidungen vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 417/02 u.a.) und auch für den hier grundlegenden Beschluss des SG vom 29. Mai 2002 maßgeblich gewesen ist.

    Soweit die Klägerin im Hauptsacheverfahren L 3 KA 37/06 geltend gemacht hat, der Senat habe in seinen vorangegangenen Entscheidungen vom 25. Juni 2003 aaO die Honorarbescheide der Beklagten wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes für rechtswidrig gehalten und dieser Mangel bestehe fort, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 50/10 B
    In den von ihm zitierten Entscheidungen des LSG (L 3 KA 348/02, L 3 KA 349/02 und L 3 KA 417/02) ist die Beklagte vielmehr verpflichtet worden, eine Neufestsetzung der Honorare unter Zugrundelegung einer noch zu beschließenden rechtmäßigen HVM-Ergänzung vorzunehmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.12.2005 - L 3 KA 225/05
    Dies folgt daraus, dass der neue Bescheid ausweislich seiner Schlussbestimmung den bisherigen nur "hinsichtlich der Honorarzuteilung ... ersetzt" und letzterer nur "insoweit" gegenstandslos wird (zur Auslegung des Begriffs "Honorarzuteilung" als Honorarfeststellung vgl. bereits das rechtskräftige Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 417/02 -, Seite 15).

    Insbesondere verletzt er nicht § 85 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit gemäß Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wie dies für den ursprünglichen HVM 1997 festzustellen war (Senatsentscheidungen vom 25. Juni 2003 - L 3 KA 417/02 u.a. -) und auch für das SG im hier grundlegenden Beschluss vom 12. März 2003 maßgeblich gewesen ist.

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